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Kassenleistung

Ihr Weg zur Therapie

Kassenleistung Ihr Weg zur Therapie

Eine logopädische Behandlung ist ein ärztlich zu verordnendes Heilmittel. Dieses wird Ihnen beim Vorliegen einer entsprechenden Symptomatik von bestimmten Fachärzten oder auch Allgemeinmedizinern verordnet. Die Verordnung von Therapien bei Stimm-, Sprech- Sprach und Schluckproblemen erfolgt durch einen Kassenarzt. Der verordnende Arzt sollte bei Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen Phoniater (Stimmarzt) oder HNO-Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Stimm- und Sprachstörungen“ sein.
Auch HNO-Ärzte und Kinderärzte, die auf dem Gebiet der Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen Erfahrungen haben, können eine logopädische Behandlung verordnen. Die Verordnung bei Sprech- und Sprachstörungen nach Schlaganfall oder bei neurologischen Erkrankungen ist auch von einem Neurologen, Allgemeinmediziner oder Internisten möglich. Auf der Verordnung muss der Arzt die Erkrankung, die Therapieanzahl und die die Dauer einer Therapiestunde vermerken. Am Ende einer 10-stündigen Behandlungsreihe wird dem Arzt schriftlich ein Bericht über den Therapieverlauf und ggf. weitere erforderliche weitere Maßnahmen erstattet.
Eine ärztliche Kontrolle ist nach Beendigung einer Verordnung erforderlich.
Die gesetzlichen Kassen fordern einen Selbstkostenbeitrag pro Verordnung in Höhe von 10%. Die Höhe der Summe entspricht den Gebührentabellen der gesetzlichen Krankenkassen.